Mit einer versäumten oder verspäteten Arbeitsuchendmeldung verhält sich ein Arbeitsloser grundsätzlich versicherungswidrig, weil er das Risiko der Arbeitslosenversicherung durch unterlassene ...
Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bestimmt den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit einer in Abs. 6 geregelten Dauer von einer Woche, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 ...